Unser Elternabend im Januar zum Thema Cybermobbing war für alle Anwesenden sehr informativ. Herr Steinbrech vom Polizeikommissariat Gewaltprävention veranschaulichte sehr praxisnah, welche Straftatbestandsmerkmale Cybermobbing aufweisen kann. Ein eigenes Gesetz wie beim sog. Stalking gibt es zwar (noch) nicht in Deutschland, dennoch ist es oft sinnvoll, im Fall von Cybermobbing polizeiliche Anzeige zu erstatten. So wird beispielsweise das Recht am eigenen Bild oder gesprochenen Wort verletzt, wenn einfach ohne ausdrückliche Erlaubnis der Mitschülerin Fotos von dieser in der Klassengruppe per WhatsApp verschickt werden. Werden darunter noch beleidigende Aussagen, Bedrohungen oder falsche Fakten geschrieben, handelt es sich strafrechtlich gesehen noch zusätzlich um die Paragraphen „Beleidigung“, „Verleumdung“ oder „Erpressung“. Herr Steinbrech betonte, dass auch Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren (hier beginnt die Strafmündigkeit) angezeigt werden könnten. Auch wenn es keine Folgen wie die richterliche Anordnung von Bußgeld oder Sozialstunden für Personen unter 14 Jahren gibt, so bleibt doch der Eintrag in der Akte. Bei Wiederholungstaten werden dann jedoch die Straftaten vor dem 15. Lebensjahr mitberücksichtigt. Besonders kritisch sind der Besitz und die Weiterleitung von freizügigen Fotos. Dies fällt in den Bereich Pornographie und ist für Personen unter 18 Jahren grundsätzlich verboten. An unserer Sekundarschule gibt es für alle Sechstklässler den Medienparcours. Hier geht es um den richtigen und fairen Umgang miteinander in den sozialen Netzwerken und mit dem Smartphone. Bei Cybermobbing ist es immer wichtig, eine erwachsene Vertrauensperson anzusprechen und sich Hilfe zu holen. Erste Ansprechpartner können neben den Eltern die Klassenlehrer*innen oder die Schulsozialpädagogin sein.