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Informationen zu Fehlzeiten

Liebe Eltern und SchülerInnen,

wir möchten Sie hiermit informieren, wie Sie verfahren müssen, sollte Ihr Kind nicht am Unterricht teilnehmen können:

Schulversäumnisse aus Krankheitsgründen sind frühzeitig am Morgen desselben Tages telefonisch in der Schule zu melden (Nümbrecht 02293/913060; Ruppichteroth 02295/902301). Zusätzlich muss die Fehlzeit schriftlich mit Ihrer Unterschrift im Jahresplaner spätestens am dritten Tag nach Rückkehr in der Schule entschuldigt werden. Nachträglich eingereichte Entschuldigungen werden nicht mehr berücksichtigt (Tage vor und nach den Ferien werden ggf. von der Bezirksregierung überprüft!). Am Tag der Zentralen Prüfungen (Kl.10) ist eine ärztliches Attest vorzulegen. Ansonsten gilt die Fehlzeit als unentschuldigt! Verpasster Unterrichtsstoff muss nachgearbeitet werden.

Welche Folgen haben nicht entschuldigte Fehlzeiten?

  1. Fehlstunden und davon nicht entschuldigte Fehlstunden werden auf dem Zeugnis aufgeführt.
  2. Durch unentschuldigte Fehlzeiten werden nicht erbrachte Leistungen mit „ungenügend“ (Note 6) für jede versäumte Unterrichtseinheit bewertet, die in die Gesamtnote einberechnet werden.
  3. Klassenarbeiten, die durch nicht entschuldigtes Fehlen versäumt werden, werden automatisch als „ungenügend“ (Note 6) gewertet. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Nachschreiben einer Klassenarbeit.
  4. Bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben wird die Schule ein Mahn- und über die Bezirksregierung ein Bußgeldverfahren einleiten – ggf. wird das Jugendamt informiert.

Eine Befreiung vom Unterricht oder von einer Schulveranstaltung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ein entsprechender Antrag (siehe Download Homepage www.sek-nr.de)  ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu begründen und einzureichen, sobald Ihnen der Termin im Vorfeld bekannt ist. Eine nachträgliche Entschuldigung eines im Vorfeld bekannten Termins wird nicht angenommen.

Bis zu drei Tagen insgesamt in einem Schuljahr kann die Klassenleitung über eine Beurlaubung entscheiden. Längere oder häufigere Beurlaubungen werden nach Prüfung nur von der Schulleitung ausgesprochen.

Bei Nachfragen wenden Sie sich an die Klassenleitung und / oder die zuständige Abteilungsleitung.